Förderrichtlinie Tierheime Brandenburg
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt, Verbraucherschutz und Klimaschutz Brandenburg, Antragstellung über die Investitionsbank des Landes Brandenburg · Land Brandenburg
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Was gefördert wird
- Wofür
- Landesförderung für Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen in Brandenburg.
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Antragsberechtigt sind gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die eine solche Einrichtung betreiben. - Wer kann beantragen
- eingetragene Vereine
- Förderart
- Zuschuss
- Zeitraum
- Richtlinie in Kraft seit 05.05.2026, befristet bis 31.12.2028.
- So stellt ihr den Antrag
- Beim Träger · Zum Antrag beim Träger ↗
- Diese Nachweise braucht ihr
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
- Investitionsnachweis
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Alle Angaben stammen aus dem Originaltext des Trägers, Stand 09/2026. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Trägers. Diese Seite ist keine Förderzusage und keine Garantie — ob gefördert wird, entscheidet allein der Fördergeber.