Tierheimförderung Sachsen
Freistaat Sachsen · Land Sachsen
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Was gefördert wird
- Wofür
- Sächsische Förderrichtlinie für investive Maßnahmen in Tierheimen, die von Tierschutzvereinen betrieben werden.
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Die Richtlinie gilt in ihrer neuen Fassung bis 2031. - Wer kann beantragen
- eingetragene Vereine
- Förderquote
- bis zu 90 % der Kosten
- Förderart
- Zuschuss
- Zeitraum
- Richtlinie in neuer Fassung gültig bis 2031.
- So stellt ihr den Antrag
- Beim Träger · Zum Antrag beim Träger ↗
- Diese Nachweise braucht ihr
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
- Investitionsnachweis
- Träger
- Freistaat Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft)
Weitere Programme für Natur, Umwelt & Tiere
Bundesprogramm Biologische Vielfalt
Bundesamt für Naturschutz · Bund
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BMUV Verbändeförderung Natur- und Umweltschutz
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz und Naturschutz · Bund
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chance.natur – Bundesförderung Naturschutz (Naturschutzgroßprojekte)
Bundesamt für Naturschutz · Bund
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Alle Angaben stammen aus dem Originaltext des Trägers, Stand 09/2026. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Trägers. Diese Seite ist keine Förderzusage und keine Garantie — ob gefördert wird, entscheidet allein der Fördergeber.