Verbandsrichtlinie Schleswig-Holstein – institutionelle Förderung anerkannter Jugendverbände
Land Schleswig-Holstein / Landesjugendring Schleswig-Holstein · Land Schleswig-Holstein
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Was gefördert wird
- Wofür
- Institutionelle Landesförderung für auf Landesebene anerkannte Jugendverbände, Jugendringe und Jugendinitiativen in Schleswig-Holstein nach § 74 Abs. 1 SGB VIII.
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Gefördert wird die Grundarbeit der Verbände als nicht rückzahlbarer Festbetragszuschuss. - Wer kann beantragen
- verband, eingetragene Vereine, Initiativen ohne Rechtsform
- Wie viel
- bis 35.000 €
- Förderquote
- bis zu 80 % der Kosten
- Förderart
- Zuschuss
- Zeitraum
- Laufende Landesförderung auf Basis der Verbandsrichtlinie 2023.
- So stellt ihr den Antrag
- Beim Träger · Zum Antrag beim Träger ↗
- Diese Nachweise braucht ihr
- Anerkennung als Jugendverband auf Landesebene
- Verwendungsnachweis
- Träger
- Land Schleswig-Holstein / Landesjugendring Schleswig-Holstein (Koordination)
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Alle Angaben stammen aus dem Originaltext des Trägers, Stand 09/2026. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Trägers. Diese Seite ist keine Förderzusage und keine Garantie — ob gefördert wird, entscheidet allein der Fördergeber.