Förderung ambulanter Hospizdienste nach § 39a SGB V
Gesetzliche Krankenkassen · Bund
Passt das zu eurem Vorhaben? →
Was gefördert wird
- Wofür
- Gesetzlicher Anspruch ambulanter Hospizdienste auf Bezuschussung von Personal- und Sachkosten (u. a.
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Fahrtkosten der ehrenamtlichen Sterbebegleiter/innen) durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die Zuschusshöhe berechnet sich formelbasiert aus der Zahl der geleisteten Sterbebegleitungen und der Zahl der Ehrenamtlichen, bezogen auf einen Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Ambulante Hospizdienste sind keine Vertragspartner der Krankenkassen, sondern stellen einen jährlichen Förderantrag. - Wer kann beantragen
- eingetragene Vereine, verband
- Zeitraum
- Laufender gesetzlicher Anspruch, jährliche Antragstellung je Bundesland bei der zuständigen vdek-Landesvertretung/Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft.
- Diese Nachweise braucht ihr
- Nachweis der Zahl der Sterbebegleitungen und Ehrenamtlichen zum Stichtag
- Personal-/Sachkostennachweis
- Träger
- Gesetzliche Krankenkassen (GKV-Spitzenverband-Rahmen)
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Alle Angaben stammen aus dem Originaltext des Trägers, Stand 10/2026. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Trägers. Diese Seite ist keine Förderzusage und keine Garantie — ob gefördert wird, entscheidet allein der Fördergeber.