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LEADER — Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien in Nordrhein-Westfalen

Land Nordrhein-Westfalen · Land Nordrhein-Westfalen

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Was gefördert wird

Wofür
Landesförderung im Rahmen des EU-LEADER-Ansatzes (ELER, Förderperiode 2023–2029) zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien durch die 45 Lokalen Aktionsgruppen (LAG) in Nordrhein-Westfalen.
Ganzen Text zeigenGefördert werden u.a. Vorhaben zur Stärkung des Ehrenamts und bürgerschaftlichen Engagements, zur Identitätsstärkung und Entwicklung von Dorf- und Ortskernen sowie zur Verbesserung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen. Antragsberechtigt für Projekte zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie (Nummer 2.2) und für Kooperationsvorhaben (Nummer 2.4) sind neben Kommunen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts — also insbesondere eingetragene Vereine —, wobei die konkrete Projektauswahl und Förderhöhe durch die jeweils zuständige LAG erfolgt.
Wer kann beantragen
lokale aktionsgruppe, eingetragene Vereine, gemeinnützige Organisationen, Kommunen
Wie viel
bis 250.000 €
Förderquote
bis zu 70 % der Kosten
Förderart
Zuwendung
Zeitraum
EU-Förderperiode 2023–2029 (LEADER-Ansatz nach ELER); Richtlinie (Runderlass vom 8.3.2016, zuletzt geändert 23.1.2025) tritt mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Ganzen Text zeigenJeder LAG steht bis zum Abschluss der Förderperiode ein regionaler Bewirtschaftungsrahmen zur Verfügung, aus dem laufend Projekte gefördert werden (Nummer 6.6).
Antragsstelle
Antrag über die örtlich zuständige LEADER-Aktionsgruppe (LAG): Projektanträge sind über die örtliche LAG an die zuständige Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde zu richten.
Ganzen Text zeigenDie LAG wählt die zu fördernden Projekte nach einheitlichen, diskriminierungsfreien Kriterien aus und entscheidet über die Förderhöhe innerhalb des ihr zugewiesenen regionalen Bewirtschaftungsrahmens (Nummer 7.1–7.3).
Diese Nachweise braucht ihr
  • Nachweis der Gesamtfinanzierung des Vorhabens
  • Nachweis der Nutzungsrechte für geförderte Objekte/Flächen (grundsätzlich zwölf Jahre ab Fertigstellung)
  • bei baulichen Vorhaben: bauaufsichtliche Genehmigung bzw. Erklärung zur Genehmigungsfreiheit
  • Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise
  • bei Anrechnung von bürgerschaftlichem Engagement: schriftlicher Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden
Träger
Land Nordrhein-Westfalen — Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MLV, fachlich zuständiger Richtliniengeber; die Richtlinie selbst trägt noch den früheren Ministeriumsnamen 'Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz'); Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen

Weitere Programme für LEADER & Regionalentwicklung

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Alle Angaben stammen aus dem Originaltext des Trägers, Stand 08/2026. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Trägers. Diese Seite ist keine Förderzusage und keine Garantie — ob gefördert wird, entscheidet allein der Fördergeber.

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