Richtlinie LEADER 2023–2027 Sachsen-Anhalt (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung sowie über die Verfahrensgrundsätze von LEADER in Sachsen-Anhalt)
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Was gefördert wird
- Wofür
- Landesweite ELER-Förderrichtlinie LEADER 2023–2027: fördert im Rahmen der von den 24 Lokalen Aktionsgruppen (LAG) Sachsen-Anhalts beschlossenen Lokalen Entwicklungsstrategien Vorhaben der ländlichen Entwicklung (u. a. bürgerschaftliches Engagement, Dorfgemeinschaftsleben, kulturelles Erbe, Freizeit-/Naherholungseinrichtungen), von Sportstätten und Freibädern sowie einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität.
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Antragsberechtigt sind neben Kommunen ausdrücklich auch juristische Personen des privaten Rechts, darunter eingetragene Vereine (z. B. gemeinnützige Sport- oder Fördervereine) sowie Stiftungen und Zweckverbände; die konkrete Vorhabenauswahl erfolgt regional durch das Entscheidungsgremium der jeweils zuständigen LAG. Eine gesonderte Förderschiene für Feuerwehrinfrastruktur (Teil 2 Abschnitt 2) richtet sich ausschließlich an Einheits- und Verbandsgemeinden und ist für Vereine nicht antragsberechtigt (daher hier bewusst nicht mitbewertet). - Wer kann beantragen
- eingetragene Vereine, gemeinnützige Organisationen, Sportvereine, lokale aktionsgruppe, Kommunen
- Förderart
- Zuschuss
- Zeitraum
- Förderperiode 2023–2027 (RdErl. des MF vom 1.3.2024, MBl.
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LSA 2024, 175). Aktuell gehaltene, frei zugängliche Fassung: 'Fassung vom 12.01.2026, gültig ab 13.01.2026' (Zweite Änderung eingearbeitet); laut amtlichem Änderungsregister existiert bereits eine 'Dritte Änderung' vom 26.01.2026, die aber (Stand Recherche 2026-07-10) in keiner öffentlich zugänglichen Volltext-PDF-Fassung auffindbar war. Schlusszahlungsanträge müssen laut FAQ v4 (Stand 2026-03-11) so rechtzeitig vor dem landesinternen ELER-Zahlungsziel 30.06.2029 eingereicht werden, dass Prüfung/Auszahlung durch die ÄLFF bis dahin möglich ist; Antragstellung läuft laufend über die jeweilige LAG-Projektauswahlrunde, kein landesweiter fester Stichtag. - Antragsstelle
- Antrag über die örtlich zuständige LEADER-Aktionsgruppe (LAG): Das Vorhaben wird zunächst beim LAG-Management/Entscheidungsgremium der zuständigen von 24 Lokalen Aktionsgruppen in Sachsen-Anhalt nach den Kriterien der jeweiligen Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) ausgewählt; die formale Antragstellung erfolgt anschließend bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten für Abschnitt 1, 3 und 4; Investitionsbank Sachsen-Anhalt für Abschnitt 5/Kooperationsvorhaben).
- Diese Nachweise braucht ihr
- Positiver Beschluss/Auswahlentscheidung des Entscheidungsgremiums der zuständigen Lokalen Aktionsgruppe (LAG) nach den Kriterien der Lokalen Entwicklungsstrategie
- Nachweis der Eigentums- oder Nutzungsrechte am Vorhabenobjekt (z. B. Nutzungs-/Pachtvertrag über mindestens 25 Jahre bzw. mindestens die Zweckbindungsfrist abdeckend)
- Bei Sportstätten/Freibädern (Abschnitt 3): positive Stellungnahme des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e. V.
- Erforderliche behördliche Genehmigungen/Erlaubnisse (z. B. Baugenehmigung) oder grundsätzliche behördliche Zustimmung
- De-minimis-Erklärung (bei Förderung nach Abschnitt 1, 3 oder 4 als De-minimis-Beihilfe)
- KMU-Erklärung (auch von gemeinnützigen Vereinen/Kultur- und Sporteinrichtungen einzureichen, sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht auszuschließen ist)
- Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens
- Mindestens drei Vergleichsangebote/Kostenvoranschläge (private Antragsteller)
- Bescheinigung von Finanzamt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer (mit dem Antrag einzureichen)
- Träger
- Land Sachsen-Anhalt — Normgeber der Richtlinie ist das Ministerium der Finanzen (MF), Fachaufsicht LEADER liegt beim Ministerium für Wirtschaft, Logistik und Digitalisierung (MWL); Bewilligungsbehörden sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) für Teil 2 Abschnitte 1–4 und die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB-SA) für Teil 2 Abschnitt 5 (Kooperationsvorhaben); kofinanziert aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland 2023–2027
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Alle Angaben stammen aus dem Originaltext des Trägers, Stand 08/2026. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Trägers. Diese Seite ist keine Förderzusage und keine Garantie — ob gefördert wird, entscheidet allein der Fördergeber.